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Vorsorge für das Lebensende

Viele Menschen beschäftigen sich zu Lebzeiten  intensiv mit der Regelung ihres Erbe. Doch mindestens genauso wichtig ist die Auseinandersetzung mit der Frage, wie ein Mensch bei schwerer Krankheit und am Lebensende medizinisch und pflegerisch versorgt werden will. Schon immer gab es die Möglichkeit, dies in einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht festzulegen, doch die Verbindlichkeit war nicht eindeutig festgelegt.

Dies hat sich seit dem Patientenverfügungsgesetz  (§§ 1901 a, 1901 b und § 1904 BGB) vom September 2009 geändert: der Stellenwert einer PV ist seitdem eindeutig festgeschrieben, die Festlegungen sind unbedingt von allen zu berücksichtigen und zu befolgen. Die Rechtssicherheit ist durch den Gesetzescharakter juristisch verankert. Neben der PV und VV gibt es in Wiesbaden auch die Möglichkeit , einen Palliativpass für Notfälle bereitzuhalten sowie in Fragen der medizinischen Versorgung und Unsicherheit über die weitere Versorgung eines Schwerkranken eine ethische Beratung durch ein Palliativteam durchführen zu lassen.

Palliativversorgung:

Eine Palliativversorgung kommt immer dann in Frage, wenn ein Mensch unter einer schweren Krankheit in fortgeschrittenem Stadium (Krebs, Herzinsuffizienz, Lungenerkrankung u.a.) leidet. Hier hilft die Palliativmedizin die belastenden Symptome (Schmerzen, Luftnot, Appetitmangel, Verstopfung, Verwirrtheit, Wasseransammlung im Körper) zu lindern und auch palliativpflegerisch Hilfestellung zu geben. Die Palliativversorgung ergänzt die bestehende Behandlung und stimmt sich eng mit dem Hausarzt ab. In besonderen Fällen kann der Hausarzt eine "spezialisierte ambulante Palliativversorgung" veranlassen. Dadurch kommt ein Palliativteam) nach Hause, dass den Menschen in dieser schwierigen Phase intensiv betreut.

Patientenverfügung:

Eine Patientenversorgung ist eine Vorausverfügung bei schwerer Krankheit,  in guten Zeiten festgelegt. Sie regelt,  welche medizinische Maßnahmen (Magensonde, Beatmung, Wiederbelebung) bei schwerer Krankheit in Frage kommen, wenn der Betroffene selber durch eine Hirnfunktionsstörung (Schlaganfall, Demenz, Hirnverletzung) dazu nicht mehr in der Lage ist. Wichtig ist, dass der Verfasser nicht präzise Erkrankungen beschreibt, sondern seinen Krankheits-Zustand beschreibt, in dem er seinen Willen beachtet wissen will und die PV ihre Gültigkeit hat. Hier sind Vordrucke (im Internet) und von Institutionen wie  Gesundheitsamt und Amt für Soziale Fragen, Hospizvereinen (auch mit Beratung) sehr sinnvoll, da alle Aspekte Berücksichtigung finden. Auch der Hausarzt steht dabei beratend zur Seite. Erforderlich ist die Schriftform, eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig! Wichtig ist, dass das Umfeld weiß, dass eine PV vorliegt.

Vorsorgevollmacht:

Deshalb ist es auch dringend zu empfehlen, einen vertrauten Menschen zu beauftragen, der den kranken Menschen vertritt, wenn dieser nicht mehr für sich sprechen kann. Er regelt dann die weitere Versorgung im Krankenhaus, Pflegeheim oder auch zu Hause in allen gesundheitlichen Fragen, wie es in der PV festgelegt ist. In allen unklaren Fragestellungen gibt er Auskunft, wie die weitere Versorgung im Interesse des Betroffenen erfolgen soll. Wichtig ist, dass der Vorsorgebevollmächtigte die Bedeutung seiner Aufgabe kennt und weiß, welche Verantwortung er übernommen hat. Eine PV ist dann als Interpretationshilfe und Richtschnur sehr hilfreich. Erforderlich ist auch hier die Schriftform, eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig!

Palliativpass:

Für die besondere Situation eines medizinischen Notfalles kann ein Schwerstkranker festlegen, wie er weiter versorgt werden will. Der Palliativpass kommt erst dann zur Geltung, wenn meist mehr als eine  schwere Krankheit  vorliegt und der Betroffene nicht mehr mit der Maxiamalmedizin (Reanimation, künstliche Beatmung , Krankenhausversorgung) behandelt werden möchte. Alternativ kann dann zur weiteren Behandlung eine Palliativversorgung eingeleitet werden. Der Hausarzt steht beratend zur Seite, um zu klären, wann ein Palliativpass in Frage kommt. Er unterschreibt ihn auch mit seinem Patient oder seinem Vorsorgebevollmächtigten gemeinsam, damit er Gültigkeit erlangt!

Ethische Entscheidung:

Diese ist immer sinnvoll, wenn im Umfeld Uneinigkeit über die weitere Versorgung eines Palliativpatienten besteht. Ist eine künstliche Ernährung oder auch Flüssigkeitsgabe notwendig, welche medikamentösen und pflegerischen Maßnahmen sind sinnvoll? In diesen Fällen kann das Palliativteam hinzugezogen werden. Mit allen Beteiligten (Betroffener und/oder Vorsorgebevollmächtigter, Hausarzt, Pflegeteam, Angehörige) werden die offenen Fragen besprochen und im Konsens das weitere Vorgehen festgelegt. Dieses wird protokolliert und für alle transparent und verbindlich dokumentiert. Dies gibt Sicherheit, dass das Beste für den Betroffenen erreicht wird.

Wenn Sie die Möglichkeiten besprechen und eventuell nutzen, stellt sich das gute Gefühl ein: Gut ist, dass wir darüber gesprochen haben!

 

 

 





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